Satzung

Freunde Further Bad e.V. – Stand 06.07.2020


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freunde Further Bad e.V.” und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 202032 beim Amtsgericht München eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 82041 Oberhaching, Badstraße 5 im Ortsteil Furth.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Sports und der Geselligkeit.
  2. Der Verein betreibt zu diesem Zweck, insbesondere unter Nutzung der natürlichen Quelle in Furth, ein öffentliches Schwimmbad.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher zu erklären.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6 Benutzung des Naturbades, Haftungsausschluss

  1. Bei der Benutzung des Naturbades haben die Mitglieder die Haus- und Badeordnung/Baderegeln zu beachten.
  2. Volljährige Mitglieder sind auch außerhalb der für die Allgemeinheit geltenden Öffnungszeiten zur Benutzung des Naturbades Furth berechtigt. Eine aus der Benutzung des Bades außerhalb der regulären Öffnungszeiten erwachsende gesetzliche Haftung des Vereins ist gegenüber seinen Mitgliedern ausgeschlossen.
  3. Die Mitglieder verzichten für den Fall der Ausübung des Schwimmsports außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Bades auf Schadensersatzansprüche aus möglichen Pflichtverletzungen des Vereins diesem gegenüber.
  4. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten handeln die Mitglieder bei der Benutzung des Naturbades auf eigene Gefahr.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder sind zur Benutzung des Naturbades Furth außerhalb der regulären Öffnungszeiten nicht berechtigt, ausgenommen in Begleitung ihres Erziehungsberechtigten/ Aufsichtspflichtigen. Der Erziehungsberechtigte/ Aufsichtspflichtige übernimmt die Haftung gegenüber dem Verein und stellt diesen von Ansprüchen des Minderjährigen ausdrücklich frei.
  6. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassen-wart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 1.000,00 Euro,
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
    • Durchführung der Jahresterminplanung.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 1.000,00 Euro sind für den Verein im Innenverhältnis nur verbindlich, wenn der Vorstand vorher zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  3. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstands-mitglieder ihre Zustimmung erklären.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Finanzordnung.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahr gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Eintrittsgelder,
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer.
  5. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand beantragt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 12 entsprechend.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter/-in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Ehrenmitglied des Vereins

Die Auszeichnung Ehrenmitglied des Vereins wird verliehen, wenn das zu ehrende Mitglied über einen langen Zeitraum als aktives Mitglied sich durch seine ehrenamtliche Tätigkeit ausgezeichnet und das Vereinsleben aktiv mitgestaltet und geprägt hat.

  1. Die Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft können ausschließlich vom Vorstand des Vereins in einer Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
  2. Die Verleihung der Ehrung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins. Freunde Further Bad e.V. Eine Aberkennung der Ehrung durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
  3. Das Ehrenmitglied ist von allen Beitragszahlungen an den Verein freigestellt, bleibt aber Mitglied des Vereins im Sinne des §4 (Mitgliedschaft) und des §6 (Benutzung des Naturbades, Haftungsausschluss) der Satzung des Vereins Freunde Further Bad e.V.

§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 17 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder, die im Aufnahmeantrag anzugeben sind. Das sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mailanschrift.
  2. Die Daten werden nur vereinsintern verarbeitet, personenbezogene Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System unverzüglich entfernt.
  4. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre gespeichert.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberhaching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.07.2020 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.